Das Unternehmen als Teil des Nachlasses
Der Tod eines Gesellschafters ist für viele Unternehmen eine existenzielle Herausforderung. Während Privatvermögen – Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere – nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen auf die Erben übergeht, folgt die Beteiligung an einem Unternehmen häufig anderen, deutlich komplexeren Regeln.
Wer als Gesellschafter einer GmbH, einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer anderen Gesellschaftsform stirbt, hinterlässt nicht einfach einen Vermögenswert, sondern eine Mitgliedschaft in einem Rechtsgebilde mit eigenen Regeln, Rechten und Pflichten. Ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Konsequenzen diese Mitgliedschaft auf Erben übergeht, hängt von der gewählten Rechtsform, dem konkreten Gesellschaftsvertrag und – bei fehlenden Regelungen – von den gesetzlichen Auffangregelungen ab.