Verdeckte Gewinnausschüttung

So gestalten Sie Geschäftsführerverträge rechtssicher

Veröffentlicht am 02.09.2026
Verdeckte Gewinnausschüttung
 
Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht oft nicht aus böser Absicht, sondern aus einer Vertragsgestaltung, die formalen Anforderungen nicht standhält. Unklare oder nicht hinreichend dokumentierte Vereinbarungen, rückwirkende Änderungen oder eine bei tatsächlicher Selbstvertretung fehlende wirksame Gestattung nach § 181 BGB zählen zu den häufigsten Ursachen. Wir gestalten und prüfen Geschäftsführer-Anstellungsverträge und die zugehörigen Gesellschafterbeschlüsse so, dass die rechtliche Grundlage einer steuerlichen Prüfung standhält.
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht ein Gehalt von seiner GmbH, nutzt einen Firmenwagen oder vermietet der Gesellschaft eine Immobilie. Solche Konstellationen sind in der Praxis alltäglich und grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung formale Mängel aufweist oder wirtschaftlich nicht dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich wäre. Die Finanzverwaltung stuft solche Zuwendungen dann als verdeckte Gewinnausschüttung ein, oft erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung. Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht in Reichenbach im Vogtland und München gestalten und prüfen wir Geschäftsführer-Anstellungsverträge so, dass die gesellschaftsrechtliche und formale Grundlage stimmt, bevor es überhaupt zu einer steuerlichen Auseinandersetzung kommt.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das steuerliche Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Nach der Rechtsprechung ist damit eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH gemeint, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich nicht als offene Gewinnausschüttung darstellt. Beim begünstigten Gesellschafter gehört die vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, genau wie eine reguläre Dividende.

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich also um eine verkappte Gewinnausschüttung, die als Betriebsausgabe getarnt ist, etwa als Gehalt, Miete oder Zins. Steuerlich wird die vGA auf Ebene der GmbH dem Einkommen wieder hinzugerechnet. Beim Gesellschafter kann sie als Kapitalertrag zu erfassen sein, die konkrete steuerliche Belastung hängt dabei von dessen steuerlicher Stellung und dem Einzelfall ab.

In welchen Situationen entsteht typischerweise eine vGA?

In der Praxis treten immer wieder dieselben Konstellationen auf. Besonders häufig betroffen ist das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn die Vergütung deutlich über dem liegt, was ein fremder, nicht beteiligter Geschäftsführer für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten würde. Ebenso kritisch sind Mietverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu überhöhten Konditionen, Darlehen zu unüblichen Zinssätzen oder die private Nutzung von Firmenfahrzeugen und anderen Wirtschaftsgütern ohne klare vertragliche Grundlage.

Ein weiterer Klassiker sind rückwirkende Vereinbarungen. Wird eine Gehaltserhöhung erst im Nachhinein beschlossen und rückwirkend gezahlt, erkennt die Finanzverwaltung diesen Teil regelmäßig nicht an. Auch Tantiemen oder Pensionszusagen, die formal fehlerhaft aufgesetzt wurden, führen häufig zu Korrekturen.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Welche formalen Anforderungen muss ein Geschäftsführervertrag erfüllen?

Bei Vereinbarungen mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Regelung besonders wichtige Kriterien des steuerlichen Fremdvergleichs. Das heißt konkret, die Vereinbarung sollte vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder Leistung klar und eindeutig getroffen werden, zivilrechtlich wirksam zustande kommen und tatsächlich so durchgeführt werden, wie sie vereinbart wurde, mit regelmäßiger und vertragsgemäßer Zahlung. Fehlen diese Merkmale, spricht das regelmäßig für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Gerade der Punkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit wird in der Praxis unterschätzt. Ein Vertrag, der an einem gesellschaftsrechtlichen Formfehler krankt, entfaltet unter Umständen von vornherein keine Bindungswirkung und kann deshalb steuerlich erst recht nicht anerkannt werden.

Welche Rolle spielt § 181 BGB beim Gesellschafter-Geschäftsführer?

Vertritt ein Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH beim Abschluss seines eigenen Anstellungsvertrags selbst, handelt er zugleich als Vertreter der GmbH und in eigenem Namen. Ein solches Insichgeschäft darf der Geschäftsführer nach § 181 BGB grundsätzlich nicht vornehmen, soweit ihm dies nicht gestattet ist oder das Geschäft ausschließlich der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit dient. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Beteiligung, sondern ob der Geschäftsführer tatsächlich auf beiden Seiten des Geschäfts steht.

Der Anstellungsvertrag kann stattdessen auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses durch einen hierfür bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft abgeschlossen werden, dann stellt sich die Frage der Befreiung von § 181 BGB gar nicht erst. Vertritt der Geschäftsführer die GmbH dagegen selbst, muss er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Sind bei einer Einpersonen-GmbH sämtliche Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters, gegebenenfalls daneben in der Hand der Gesellschaft selbst, und ist dieser Gesellschafter zugleich alleiniger Geschäftsführer, ordnet § 35 Abs. 3 GmbHG für seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft die Anwendung von § 181 BGB ausdrücklich an, eine Befreiung setzt hier regelmäßig eine entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag voraus. Fehlt eine wirksame Gestattung und handelt der Geschäftsführer dennoch selbst für die GmbH, kann der Vertrag mangels Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam sein. Genau diese formale Angriffsfläche ist es, die in der Praxis immer wieder eine vGA-Diskussion erst auslöst.

Wer muss den Geschäftsführervertrag beschließen?

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern obliegt nach § 46 GmbHG grundsätzlich der Gesellschafterversammlung. In der Praxis wird auch der Abschluss und die Änderung des Anstellungsvertrags regelmäßig durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss abgesichert, insbesondere wenn der Geschäftsführer selbst Gesellschafter ist. Ein sauber dokumentierter Beschluss, der Gehalt, Nebenleistungen und etwaige Änderungen im Voraus festhält, ist damit nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Formalie, sondern auch der wichtigste Nachweis dafür, dass eine Vereinbarung tatsächlich vor ihrem Beginn getroffen wurde.

Welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten helfen, eine vGA zu vermeiden?

Der wirksamste Schutz vor einer vGA liegt in der sauberen rechtlichen Grundlage, nicht erst in der nachträglichen steuerlichen Verteidigung. Dazu gehört, Geschäftsführerverträge und ihre Änderungen konsequent schriftlich und vor Beginn der jeweiligen Leistung abzuschließen, die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung zu wahren und, soweit der Geschäftsführer die GmbH beim Vertragsschluss selbst vertritt, für eine wirksame Befreiung von § 181 BGB zu sorgen.

Ebenso wichtig ist die klare vertragliche Trennung zwischen der Sphäre der Gesellschaft und der privaten Sphäre des Gesellschafters, etwa bei der Nutzung von Firmenwagen, bei Mietverhältnissen oder bei Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter. Wird ein bestehender Vertrag geändert, sollte die Änderung stets für die Zukunft erfolgen und aus Vorsichtsgründen in derselben Form wie der ursprüngliche Vertrag dokumentiert werden. Rechtlich zentral bleibt dabei, dass die Gesellschafterversammlung zuständig ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Eine regelmäßige rechtliche Überprüfung bestehender Vereinbarungen deckt solche Schwachstellen auf, bevor sie im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Problem werden.

Welche Rolle spielt die steuerliche Bewertung?

Ob eine konkrete Vergütung der Höhe nach angemessen ist, also dem entspricht, was ein fremder Geschäftsführer für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten würde, ist eine steuerliche Wertungsfrage. Diese Angemessenheitsprüfung im Einzelfall, ebenso wie die steuerliche Behandlung einer bereits festgestellten vGA bei Gesellschaft und Gesellschafter, gehört in den Zuständigkeitsbereich einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person, insbesondere eines Steuerberaters.

Unsere Aufgabe ist die rechtliche Seite der Gestaltung, damit die vertragliche und gesellschaftsrechtliche Grundlage stimmt, auf der eine solche steuerliche Bewertung überhaupt erst aufsetzen kann. Bei Bedarf stimmen wir uns dazu eng mit dem Steuerberater unserer Mandanten ab.

Was tun, wenn das Finanzamt eine vGA feststellt?

Stellt die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung eine vGA fest, lohnt sich neben der steuerlichen auch eine rechtliche Prüfung der zugrunde liegenden Vereinbarung. Oft zeigt sich erst dann, dass ein erforderlicher Gesellschafterbeschluss gefehlt hat, eine bei tatsächlicher Selbstvertretung notwendige Gestattung nach § 181 BGB nicht wirksam erteilt war oder eine Vertragsänderung formal nicht wirksam vorgenommen wurde. Solche Mängel lassen sich für die Zukunft beheben, auch wenn sie an der steuerlichen Bewertung der Vergangenheit nichts mehr ändern.

Wir prüfen in solchen Fällen die gesellschaftsrechtliche Seite und sorgen dafür, dass Verträge und Beschlüsse künftig einer erneuten Prüfung standhalten, in Abstimmung mit dem Steuerberater, der die steuerliche Seite der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt begleitet.

Häufige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Eine vGA ist als solche kein eigenständiger Straftatbestand. Steuerstrafrechtliche Risiken können jedoch entstehen, wenn eine vGA in Steuererklärungen oder Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht oder unzutreffend berücksichtigt wird und dadurch Steuern verkürzt werden. Steuerlich relevant wird die vGA in erster Linie, weil sie das Einkommen der Gesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindern darf und beim Gesellschafter als Kapitalertrag erfasst wird.

Nein. Eine vGA kann bei jedem Gesellschafter entstehen, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung. Bei einem beherrschenden Gesellschafter, insbesondere einem Alleingesellschafter, stellen die Finanzbehörden aber besonders strenge formale Anforderungen an die Vereinbarung.

Eine gesetzliche Schriftform ist für Geschäftsführer-Vergütungsabreden grundsätzlich nicht angeordnet. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern begründet eine nur mündliche Vereinbarung jedoch erhebliche Nachweis- und Fremdvergleichsrisiken. Vergütungsänderungen sollten deshalb vor ihrem Wirksamwerden schriftlich und eindeutig dokumentiert werden.

Gemeint ist die Frage, ob eine Vereinbarung inhaltlich dem entspricht, was ein fremder, nicht am Unternehmen beteiligter Dritter unter denselben Umständen erhalten hätte. Weicht eine Vereinbarung davon deutlich ab, spricht das für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Für den Geschäftsführeranstellungsvertrag besteht grundsätzlich keine gesetzliche notarielle Beurkundungspflicht. Davon zu trennen sind mögliche Formvorgaben für eine Satzungsänderung, etwa wenn eine allgemeine Befreiung von § 181 BGB gesellschaftsvertraglich eingeführt werden soll. Schriftform und ein dokumentierter Gesellschafterbeschluss für den Anstellungsvertrag selbst sind dennoch dringend zu empfehlen.

Vertritt der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH beim Abschluss seines eigenen Anstellungsvertrags ohne wirksame Gestattung nach § 181 BGB, kann der Vertrag mangels Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam sein. Wird die GmbH dagegen wirksam durch die Gesellschafterversammlung oder einen bevollmächtigten Vertreter vertreten, stellt sich dieses Problem nicht. Eine nachträgliche Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags kann auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirken, eine allgemeine Befreiung von § 181 BGB erfordert dagegen regelmäßig eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag und wird, soweit hierfür eine Satzungsänderung nötig ist, erst mit deren Eintragung ins Handelsregister wirksam.

Ja. Immer wenn eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter zu Konditionen entgegenkommt, die einem fremden Dritten nicht gewährt würden, etwa bei überhöhter Miete oder einem zu günstigen Darlehenszins, kommt eine vGA in Betracht.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gesellschafterversammlung. Ein dokumentierter Beschluss vor Beginn der Gehaltserhöhung ist der wichtigste Nachweis dafür, dass die Vereinbarung tatsächlich im Voraus getroffen wurde.

Ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bestehen, hängt von der konkreten vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Ausgangslage ab und muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Eine anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass Geschäftsführerverträge, Gesellschafterbeschlüsse und, soweit erforderlich, die Befreiung von § 181 BGB formal einwandfrei aufgesetzt sind. Damit steht die rechtliche Grundlage, auf der die steuerliche Angemessenheit der Vergütung im Einzelfall geprüft werden kann.

Weitere Beiträge aus diesem Rechtsgebiet

Ein Gesellschafterstreit kann die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft schnell lähmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über rechtliche Instrumente, von Auskunftsrechten bis zur Auflösungsklage, und zeigt,
Das Ausscheiden eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft wirft Fragen zu Abfindung, Haftung und Mandatsfortführung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage
Die Due Diligence ist die systematische Prüfung eines Zielunternehmens vor dem Kauf. Sie deckt rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Risiken auf und bildet die Grundlage

Kontakt aufnehmen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie wir helfen können – in der Regel innerhalb eines Werktages.

Zustimmung Datenverarbeitung
Ich bin damit einverstanden, dass diese Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme gespeichert und verarbeitet werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Weitere Informationen in der Datenschutzerklärung.