Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht ein Gehalt von seiner GmbH, nutzt einen Firmenwagen oder vermietet der Gesellschaft eine Immobilie. Solche Konstellationen sind in der Praxis alltäglich und grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung formale Mängel aufweist oder wirtschaftlich nicht dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich wäre. Die Finanzverwaltung stuft solche Zuwendungen dann als verdeckte Gewinnausschüttung ein, oft erst Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung. Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht in Reichenbach im Vogtland und München gestalten und prüfen wir Geschäftsführer-Anstellungsverträge so, dass die gesellschaftsrechtliche und formale Grundlage stimmt, bevor es überhaupt zu einer steuerlichen Auseinandersetzung kommt.