Sonderkündigungsschutz

Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, bestimmte Personengruppen, die als sozial besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren als andere Arbeitnehmer.

Warum gibt es besonderen Kündigungsschutz?

Besonderer Kündigungsschutz wird besonderen Personengruppen durch den Gesetzgeber zugesprochen. Dieser Sonderkündigungsschutz bedeutet, dass diesen Personen ein erweiterter Kündigungsschutz zukommt, sie also nicht oder nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen gekündigt werden können. 

Der besondere Kündigungsschutz reicht damit über den von dem Kündigungsschutzgesetz aufgestellten allgemeinen Kündigungsschutz hinaus, der für alle Angestellten gilt.

Wer genießt Sonderkündigungsschutz?

Besonderen Kündigungsschutz haben vor allem:

  • schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer
  • Schwangere und Mütter
  • Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen (oder beantragen)
  • Betriebsräte und Personalräte sowie andere Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze (auch Wahlbewerber)
  • Unkündbare Arbeitnehmer
  • Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen (oder beantragen)
  • Auszubildende
  • Wehr- oder Ersatzdienstleistende
  • Massenentlassungen im weitesten Sinne

 

Diesen Personengruppen steht neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung ein weitergehender besonderer Kündigungsschutz zur Verfügung. Zudem kann auch das Kündigungsschutzgesetz (KschG) Anwendung finden.

Das bedeutet, dass sie einen mehrstufigen Schutz haben, wobei jede Stufe unabhängig von der anderen ist. So kann sich beispielsweise eine Kündigung, die zwar die Hürde des Sonderkündigungsschutzes genommen hat, dennoch als unwirksam erweisen, wenn sie gegen den allgemeinen Kündigungsschutz verstößt.

Klagefrist von 3 Wochen beachten

Wie bei allen Kündigung gilt auch hier: Damit Ihnen der gesetzliche Schutz vor unwirksamen Kündigungen nicht verloren geht, müssen Sie in aller Regel innerhalb von drei Wochen handeln, § 4 KSchG. Wird diese 3 Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (sogenannte materielle Präklusion) – das gilt sogar auch, wenn sie gegen ein Kündigungsverbot verstoßen hat.

Beim Sonderkündigungsschutz kann der Zeitpunkt, wann die Frist zu laufen beginnt, variieren, soweit behördliche Verfahren vorgeschaltet sind. Es kann aber auch sein, dass die Frist, trotz eines an sich erforderlichen vorherigen behördlichen Verfahrens, schon mit dem Kündigungszugang zu laufen beginnt.

Es ist daher auch im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes dringend anzuraten, nach Erhalt einer Kündigung so bald wie möglich rechtlichen Rat einzuholen.

Wenn Sie nicht unter allen Umständen an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten wollen, können zumindest Vergleichsgespräche mit dem Ziel geführt werden, das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Als Spezialisten im Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen zum Sonderkündigungsschutz.

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1. Prüfung

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Stephan Andreas Labitzke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht