Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, bestimmte Personengruppen, die als sozial besonders schutzwürdig angesehen werden, stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren als andere Arbeitnehmer.
Besonderer Kündigungsschutz wird besonderen Personengruppen durch den Gesetzgeber zugesprochen. Dieser Sonderkündigungsschutz bedeutet, dass diesen Personen ein erweiterter Kündigungsschutz zukommt, sie also nicht oder nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen gekündigt werden können.
Der besondere Kündigungsschutz reicht damit über den von dem Kündigungsschutzgesetz aufgestellten allgemeinen Kündigungsschutz hinaus, der für alle Angestellten gilt.
Besonderen Kündigungsschutz haben vor allem:
Diesen Personengruppen steht neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung ein weitergehender besonderer Kündigungsschutz zur Verfügung. Zudem kann auch das Kündigungsschutzgesetz (KschG) Anwendung finden.
Das bedeutet, dass sie einen mehrstufigen Schutz haben, wobei jede Stufe unabhängig von der anderen ist. So kann sich beispielsweise eine Kündigung, die zwar die Hürde des Sonderkündigungsschutzes genommen hat, dennoch als unwirksam erweisen, wenn sie gegen den allgemeinen Kündigungsschutz verstößt.
Wie bei allen Kündigung gilt auch hier: Damit Ihnen der gesetzliche Schutz vor unwirksamen Kündigungen nicht verloren geht, müssen Sie in aller Regel innerhalb von drei Wochen handeln, § 4 KSchG. Wird diese 3 Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam (sogenannte materielle Präklusion) – das gilt sogar auch, wenn sie gegen ein Kündigungsverbot verstoßen hat.
Beim Sonderkündigungsschutz kann der Zeitpunkt, wann die Frist zu laufen beginnt, variieren, soweit behördliche Verfahren vorgeschaltet sind. Es kann aber auch sein, dass die Frist, trotz eines an sich erforderlichen vorherigen behördlichen Verfahrens, schon mit dem Kündigungszugang zu laufen beginnt.
Es ist daher auch im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes dringend anzuraten, nach Erhalt einer Kündigung so bald wie möglich rechtlichen Rat einzuholen.
Wenn Sie nicht unter allen Umständen an Ihrem Arbeitsverhältnis festhalten wollen, können zumindest Vergleichsgespräche mit dem Ziel geführt werden, das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Im Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen zum Sonderkündigungsschutz.
einfach, schnell, bequem
Wir prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam erfolgt ist
Wir beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten
Sie entscheiden, ob Sie uns mit dem Mandat beauftragen
Sie senden uns die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigung, die letzten drei Entgeltabrechnung) und wir erstellen Ihre Kündigungsschutzklage.
Sie sind rechtsschutzversichert? Wir setzen uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung und klären eine Kostenübernahme.
Sie können sich entspannt zurücklehnen, während wir alle erforderlichen Schritte in die Wege leiten.
Stephan Andreas Labitzke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Einen Überblick über typische Situationen, unsere Arbeitsweise und die Kosten finden Sie auf unserer Seite zum Arbeitsrecht. Für Ihre konkrete Frage erhalten Sie von uns eine erste Einschätzung – in der Regel am nächsten Werktag.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie wir helfen können – in der Regel innerhalb eines Werktages.