Enterbt? Ihnen steht der Pflichtteil zu.

Pflichtteil: Wurden Sie als naher Angehöriger enterbt oder zu gering bedacht, haben Sie einen Zahlungsanspruch gegen die Erben. Wir berechnen, was Ihnen zusteht, holen die Auskunft bei den Erben ein und setzen Ihren Anspruch durch.

  • Der Pflichtteil ist die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils – als Geld, nicht als Erbteil
  • Auskunft und Nachlassverzeichnis fordern wir für Sie bei den Erben ein
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre können Ihren Anspruch erhöhen
  • Erste Einschätzung unverbindlich – in der Regel am nächsten Werktag

Das Wichtigste im Überblick

  • Enterbt heißt nicht leer ausgehen. Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe – als Zahlungsanspruch gegen die Erben, nicht als Erbteil.
  • Berechtigt sind nur die nächsten Angehörigen. Kinder, der Ehegatte und – wenn die verstorbene Person keine Kinder hatte – die Eltern. Geschwister und Großeltern haben keinen Pflichtteilsanspruch.
  • Sie müssen den Nachlass nicht kennen. Die Erben schulden Ihnen Auskunft und ein Nachlassverzeichnis, damit Sie Ihren Anspruch überhaupt beziffern können (§ 2314 BGB).

Was ist ein Pflichtteil?

Der gesetzliche Pflichtteil nach §§ 2305 ff. BGB sichert dem Pflichtteilberechtigten eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe. Ein Pflichtteilsberechtigter tritt allerdings nicht wie ein Erbe automatisch in die Rechtsposition des Verstorbenen ein, sondern erhält lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Erbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote und ist auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft mit dem oder den Erben.

Pflichtteilsansprüche entstehen immer erst dann, wenn zum einen der Erbfall eingetreten ist, der Erblasser also verstorben ist, und zum anderen der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde. Die Enterbung setzt eine entsprechende letztwillige Verfügung in einem Testament oder Erbvertrag voraus. Sie erfolgt entweder ausdrücklich oder dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden. So werden beispielsweise beim beliebten Berliner Testament durch die gegenseitige Alleinerbeinsetzung der Eheleute die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Kindern und sonstigen nahen Angehörigen steht jedoch der gesetzliche Pflichtteil zu.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Pflichtteilsansprüche auch immer dann entstehen, wenn der Berechtigte sein Erbe ausschlägt. Grundsätzlich stehen einem Pflichtteilberechtigten nach der Ausschlagung aber gerade keine Pflichtteilsansprüche zu – das ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn der Ehegatte ausschlägt und mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Ebenfall ein Pflichtteilsrecht hat derjenige, der in seiner Erbschaft beschränkt oder beschwert wurde und dann ausschlägt.

Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Wenn der Erblasser nahe Angehörige enterbt hat, haben diese zumindest Anspruch auf einen Teil des Vermögens. Dies basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die nächsten Angehörigen, § 2303 BGB:

  1. Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind
  2. der Ehegatte, wenn zum Zeit­punkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand
  3. die Eltern, sofern die verstorbene Person selbst keine Kinder hatte

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben.

Wichtig: Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Großeltern sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten:‍

1. Ermittlung des Nachlasswerts

Der pflichtteilsrelevante Nachlass ist zum Todestag zu bewerten. Nachlassgegenstände sind dabei mit ihrem Verkehrswert anzusetzen und Schulden des Erblassers sowie durch den Erbfall verursachte Kosten (Beerdigungskosten) hiervon abzuziehen. 

Auch lebzeitige Schenkungen (Vorempfänge) zugunsten der Erben und des Pflichtteilsberechtigten werden einbezogen. ‍

2. Feststellung der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten

Um die fiktive gesetzliche Erbquote zu ermitteln, muss man zuerst feststellen, wer bei der Quotenermittlung mitgezählt wird (fiktiver Erbenkreis). Dabei sind auch solche gesetzlichen Erben einzubeziehen, die wegen Enterbung, Erbausschlagung oder Erbunwürdigkeit keine Erben werden, § 2310 S. 1 BGB. 

Es werden folgende Personen mitgezählt:

  • die Enterbten (Pflichtteilsberechtigten),
  • jene, die die Erbschaft ausgeschlagen haben,
  • Erben, die für erbunwürdig erklärt wurden, und
  • Erben, die einen notariellen Pflichtteilsverzicht erklärt haben.

Nicht mitgezählt werden folgende Personen:

  • die noch vor dem Erblasser verstorbenen Personen, die Erben hätten werden können,
  • Erben, die einen notariellen Erbverzicht erklärt haben (Achtung: Ausnahme bei notariellem Pflichtteilsverzicht),
  • Erben, die als nichteheliche Kinder (nur Altfälle) mit ihrer verstorbenen Mutter/ihrem verstorbenen Vater einen lebzeitigen Erbausgleich durchgeführt haben.

3. Pflichtteilsanspruch

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte dieser gesetzlichen Erbquote.

Besonderheit: Erbquote des überlebenden Ehegatten – Bei verheirateten Paaren wirkt sich der Güterstand des Erblassers auf die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten aus. 

Hier ist eine anwaltliche Beratung ratsam, da sich verschiedene Güterstände monetär unterschiedlich auswirken. Hier sollte gerechnet, verglichen und insbesondere in steuerlicher Hinsicht sorgsam abgewogen werden.

Erbrecht · § 2303 BGB

Pflichtteilsrechner

Wie hoch ist Ihr Pflichtteil? Der Rechner ermittelt die gesetzliche Erbquote und daraus den Pflichtteil – auf Wunsch gleich in Euro.

Hinterlässt die verstorbene Person einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner?

Ohne Ehevertrag besteht in aller Regel eine Zugewinngemeinschaft.

Anzahl der Kinder
2

Eigene und adoptierte Kinder. Ist ein Kind bereits verstorben, zählt es mit, wenn es selbst Kinder hat; diese teilen sich seinen Anteil.

€

Vermögen abzüglich Schulden. Mit Wert rechnet der Rechner die Quoten in Euro um.

Unverbindliche Orientierungshilfe zur gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB und zum Pflichtteil nach § 2303 BGB. Ein Testament oder Erbvertrag, Schenkungen zu Lebzeiten (Pflichtteilsergänzung), Erbverzichte, Halbgeschwister oder ausländisches Erbrecht können zu anderen Ergebnissen führen. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Ansprüche hat ein Pflichtteilsberechtigter?

Der Pflichtteilsberechtigte hat folgende weitere Ansprüche gegen die Erben:

  • Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (Gegenstände, Vermögen, Schulden des Nachlasses), um die Höhe seines Zahlungsanspruchs berechnen zu können, § 2314 Abs. 1 BGB.
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
  • ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Erben bzgl. der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, wenn die Angaben von den Erben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen, wiederholt korrigiert oder schleppend erteilt wurden.

Die Erben haben die Pflicht, sich umfassend Kenntnis über alle der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu verschaffen. Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs müssen ferner die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall und Vorempfänge nach §§ 2315 ff. BGB aufgeführt werden. 

Sonderfälle: Lebensversicherungen, Schenkungen an den Ehegatten oder solche, die Nießbrauch/Wohnrecht nach sich ziehen. Hier lohnt sich die Unterstützung durch einen Experten im Erbrecht.

Grundsätzlich hat sich der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Auskunftsanspruch an die Erben zu wenden. Einen Auskunftsanspruch gegen Dritte hat dieser bei Immobilien (Einsicht ins Grundbuch und Abschrift) oder Unternehmen im Nachlass (Einsicht ins Handels- und Unternehmensregister).

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FAQ zum Pflichtteil

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert bestimmten enterbten Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilberechtigte erhalten einen Geldanspruch gegen den oder die Erben, der wirtschaftlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. 

Haben Geschwister einen Anspruch auf einen Pflichtteil?

Nein, Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Lediglich Kinder und Ehegatten, in bestimmten Fällen auch Eltern und Enkel, gehören zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Gibt es einen Pflichtteil, wenn man zu wenig geerbt hat?

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter einen Erbteil geerbt hat, der geringer ist als der Pflichtteil, der ihm zustehen würde, kann er den so genannten Pflichtteilsrestanspruch geltend machen.

Kann man das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen?

Grundsätzlich nein – derjenige, der sein Erbe ausschlägt, erhält regelmäßig keinen Pflichtteil. Dies ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn der Ehegatte ausschlägt, der mit dem Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft verheiratet war oder wenn der Erbe durch Anordnungen des Erblassers beschwert war (Testamentsvollstreckung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung) 

Braucht man einen Anwalt, um den Pflichtteil geltend zu machen?

Als Pflichtteilsberechtigter kann man den Pflichtteilsanspruch selbst von dem oder den Erben fordern. Wenn es allerdings zu Streitigkeiten über Höhe des Pflichtteils kommt, der oder die Erben den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen oder gar fraglich ist, ob die testamentarisch Enterbung überhaupt wirksam ist, kann ein Rechtsanwalt Ihnen helfen, die Pflichtteilsansprüche zu beziffern und diese sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durchzusetzen. Nicht immer muss nach Beauftragung des Rechtsanwalts auch bei Gericht geklagt werden – häufig kommt es auch durch Anwälte zu außergerichtlichen Einigungen. 

Mehr zu Erbrecht und Nachfolge

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