Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Das deutsche Erbrecht räumt bestimmten nahen Angehörigen auch dann einen Mindestanteil am Nachlass ein, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieser sogenannte Pflichtteil stellt eine wichtige soziale Absicherung dar, kann aber auch zu erheblichen Konflikten innerhalb der Familie führen – Konflikte, bei denen wir als Kanzlei Labitzke tagtäglich vermitteln und rechtssicher lösen.
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist in § 2303 BGB abschließend geregelt. Als nicht entziehbare Mindestbeteiligung am Nachlass steht der Pflichtteil den Abkömmlingen, dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie – bei kinderlosem Versterben – den Eltern des Erblassers zu. Dabei gilt das Prinzip der Staffelung: Solange ein näherer Abkömmling lebt, schließt dieser die ferneren Abkömmlinge vom Pflichtteilsrecht aus. Bei mehreren gleichrangigen Pflichtteilsberechtigten bemisst sich deren Quote nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Die Höhe des individuellen Pflichtteils beträgt gemäß § 2303 Abs. 1 BGB stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich für die Berechnung ist der Gesamtwert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 2311 BGB der Verkehrswert zugrunde zu legen ist. Zu berücksichtigen sind dabei auch etwaige Nachlassverbindlichkeiten, die den verfügbaren Nachlass mindern. Die Geltendmachung des Pflichtteils erfolgt als reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, sondern kann lediglich die Auszahlung seines Anteils in Geld verlangen.