GmbH verkaufen

Diese rechtlichen Weichen sollten Sie jetzt stellen

Veröffentlicht am 08.07.2026
GmbH verkaufen
 
Wer eine GmbH verkaufen will, muss zunächst klären, ob Geschäftsanteile oder das Unternehmen als Ganzes übertragen werden. Diese Weichenstellung entscheidet über Vertragsform, Haftung und steuerliche Behandlung. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen und typische Risiken.
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Sie wollen eine GmbH verkaufen und stehen vor der Frage, wie Sie den Prozess rechtssicher gestalten. Ob Nachfolgeregelung, strategischer Ausstieg oder Trennung von einem Mitgesellschafter: Der Verkauf einer GmbH berührt gesellschaftsrechtliche, vertragliche und arbeitsrechtliche Fragen gleichermaßen. Bei der Umstrukturierung von Unternehmen beraten wir Sie zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und zeigen auf, wo typische Risiken liegen, bevor der Kaufvertrag unterschrieben wird.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Was bedeutet GmbH verkaufen rechtlich?

Der Begriff GmbH verkaufen kann zwei unterschiedliche rechtliche Vorgänge meinen. Zum einen die Übertragung einzelner oder aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft, zum anderen die Übertragung des gesamten Unternehmensvermögens durch die GmbH selbst. Im ersten Fall bleibt die GmbH als juristische Person unverändert bestehen, lediglich die Gesellschafter wechseln. Im zweiten Fall verkauft die Gesellschaft ihre Wirtschaftsgüter, Verträge und Rechte an einen Erwerber, während die GmbH als Hülle beim bisherigen Gesellschafter verbleibt.

Rechtliche Grundlage für den Anteilsverkauf ist § 15 GmbHG. Danach sind Geschäftsanteile grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Diese freie Übertragbarkeit ist ein Wesensmerkmal der GmbH als Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Freiheit allerdings einschränken, dazu später mehr. Welche der beiden Varianten für Sie infrage kommt, hängt von Ihren Zielen ab: Wollen Sie sich vollständig aus der Gesellschaft zurückziehen oder nur bestimmte Vermögenswerte veräußern.

Share Deal oder Asset Deal: Welche Verkaufsform passt zu Ihrer Situation?

In der Praxis unterscheidet man beim Unternehmensverkauf zwischen dem Share Deal und dem Asset Deal. Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile an der GmbH und tritt damit vollständig in die Gesellschafterstellung ein. Die GmbH bleibt mit allen Verträgen, Mitarbeitern und Verbindlichkeiten unverändert bestehen, lediglich der Anteilseigner wechselt.

Beim Asset Deal kauft der Erwerber hingegen einzelne Wirtschaftsgüter der GmbH, etwa Maschinen, Kundenverträge, Warenbestand oder Immobilien. Die Gesellschaft selbst bleibt beim Verkäufer, verliert aber ihr operatives Vermögen. Diese Struktur eignet sich häufig, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens veräußert werden soll oder wenn der Käufer bestimmte Altverbindlichkeiten bewusst ausschließen will. Wird die bisherige Firma dabei fortgeführt, haftet der Erwerber nach § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich für Altverbindlichkeiten des Veräußerers, und zwar auch dann, wenn der Firma lediglich ein auf die Nachfolge hinweisender Zusatz beigefügt wird. Ein Haftungsausschluss ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn er in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem jeweiligen Dritten mitgeteilt wurde.

Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Ein Share Deal ist rechtlich schlanker, überträgt aber auch sämtliche unbekannten Risiken der Gesellschaft. Ein Asset Deal erlaubt eine gezielte Auswahl der zu übertragenden Vermögensgegenstände, ist dafür aber vertraglich aufwendiger, da jeder Vermögensgegenstand einzeln übertragen werden muss.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag beim GmbH-Verkauf?

Bevor Sie in Verkaufsverhandlungen eintreten, sollte der Gesellschaftsvertrag der GmbH geprüft werden. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Diese sogenannte Vinkulierung ist in der Praxis weit verbreitet, um Einfluss darauf zu behalten, wer neuer Gesellschafter wird.

Häufig sehen Gesellschaftsverträge zudem ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter vor. In diesem Fall muss der Verkauf zunächst den Mitgesellschaftern angeboten werden, bevor an einen externen Käufer verkauft werden darf. Ein Verstoß gegen ein solches Vorkaufsrecht führt in der Regel zu vertraglichen Ansprüchen der übergangenen Gesellschafter, etwa auf Schadensersatz. Ist die Abtretung darüber hinaus nach § 15 Abs. 5 GmbHG von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht und wird diese Genehmigung nicht erteilt, ist die Übertragung unwirksam.

Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind kein Selbstzweck. Sie schützen bestehende Gesellschafter davor, ungewollt mit einem fremden Dritten zusammenarbeiten zu müssen. Wer eine GmbH verkaufen möchte, sollte diese Klauseln daher frühzeitig prüfen lassen, um spätere Verzögerungen oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Warum ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben?

Anders als der Verkauf beweglicher Sachen erfordert die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen zwingend die notarielle Form. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Nach § 15 Abs. 4 GmbHG gilt dieses Formerfordernis sogar bereits für die Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter zur künftigen Abtretung verpflichtet.

Der Gesetzgeber wollte damit Rechtssicherheit und Beweisklarheit schaffen und den Handel mit Geschäftsanteilen bewusst nicht zu leichtfertig gestalten. Ohne notarielle Beurkundung ist der Verkauf unwirksam, selbst wenn sich beide Parteien einig sind und der Kaufpreis bereits gezahlt wurde. Diese Formstrenge betrifft sowohl den Verpflichtungsvertrag als auch den eigentlichen Übertragungsakt.

Für die Praxis bedeutet das: Der Notar begleitet den Verkauf von der Vertragsgestaltung bis zur Beurkundung und stimmt sich anschließend mit dem Handelsregister ab. Eine frühzeitige anwaltliche Einbindung neben dem Notar lohnt sich, weil der Notar die wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht einseitig vertreten darf, sondern zur Neutralität verpflichtet ist.

Wie schützt eine Due-Diligence-Prüfung vor bösen Überraschungen?

Vor dem eigentlichen Verkauf wird in der Regel eine Due-Diligence-Prüfung durchgeführt. Dabei untersucht der Käufer die wirtschaftlichen, rechtlichen und häufig auch steuerlichen Verhältnisse der GmbH. Ziel ist es, versteckte Risiken wie bestehende Verbindlichkeiten, laufende Rechtsstreitigkeiten oder unklare Vertragslagen aufzudecken, bevor der Kaufpreis feststeht.

Für den Verkäufer ist die Due Diligence ebenfalls von Bedeutung. Wer die eigene GmbH vor Verkaufsbeginn selbst durchleuchtet, kann Schwachstellen frühzeitig beheben und verhandelt aus einer stärkeren Position. Eine saubere Dokumentation von Verträgen, Gesellschafterbeschlüssen und Arbeitsverhältnissen erleichtert zudem die spätere Gewährleistungsdiskussion erheblich.

Aus rechtlicher Sicht dient die Due Diligence auch dazu, den Umfang der Garantien im Kaufvertrag sachgerecht zu bestimmen. Je gründlicher die Prüfung, desto präziser lassen sich Zusicherungen und Haftungsausschlüsse formulieren, was beiden Seiten spätere Streitigkeiten erspart.

Was passiert mit den Arbeitsverhältnissen beim Unternehmensverkauf?

Die arbeitsrechtlichen Folgen unterscheiden sich je nach Verkaufsform grundlegend. Beim Share Deal ändert sich der Arbeitgeber nicht, da die GmbH als Vertragspartnerin der Arbeitsverhältnisse bestehen bleibt. Lediglich die Gesellschafterebene wechselt, die Belegschaft ist davon arbeitsrechtlich unmittelbar nicht betroffen.

Beim Asset Deal greift hingegen § 613a BGB. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Nach § 613a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten. Die Arbeitnehmer können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen.

Wird die Unterrichtung fehlerhaft oder unvollständig formuliert, beginnt die Widerspruchsfrist gar nicht erst zu laufen, was den gesamten Verkaufsprozess erheblich verzögern kann. Diese Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht sollte bei jedem Asset Deal von Beginn an mitgedacht werden.

Welche Garantien und Haftungsregelungen gehören in den Kaufvertrag?

Der Kaufvertrag über GmbH-Anteile oder Unternehmenswerte lebt maßgeblich von seinem Garantiekatalog. Anders als beim Kauf einer beweglichen Sache, bei dem das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift, werden bei Unternehmensverkäufen regelmäßig individuelle Garantien vereinbart, etwa zur wirtschaftlichen Lage, zu bestehenden Verträgen, zu offenen Verbindlichkeiten oder zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

Für den Verkäufer besteht das Risiko, dass er bei unzutreffenden Garantien haftbar gemacht wird, selbst wenn der Fehler unbewusst geschah. Für den Käufer besteht umgekehrt das Risiko, dass sich nach der Übernahme bislang unbekannte Verbindlichkeiten der Gesellschaft herausstellen. Eine sorgfältige Formulierung des Garantiekatalogs sowie klare Haftungshöchstgrenzen und Verjährungsfristen sind daher zentrale Gestaltungsinstrumente.

Ergänzend werden häufig Freistellungsklauseln für konkret bekannte Risiken sowie Wettbewerbsverbote zulasten des Verkäufers vereinbart. Solche Klauseln müssen zeitlich, räumlich und gegenständlich angemessen begrenzt sein, um wirksam zu bleiben.

Wie wird die Gesellschafterliste nach dem Verkauf aktualisiert?

Nach jeder Anteilsübertragung muss die Gesellschafterliste beim Handelsregister aktualisiert werden. Nach § 40 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung eine aktualisierte Liste der Gesellschafter einzureichen. Hat ein Notar an der Übertragung mitgewirkt, ist er nach § 40 Abs. 2 GmbHG gesetzlich verpflichtet, die Liste anstelle der Geschäftsführer selbst beim Handelsregister einzureichen.

Diese Liste hat erhebliche praktische Bedeutung, denn nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Versäumen die Geschäftsführer die rechtzeitige Aktualisierung, haften sie nach § 40 Abs. 3 GmbHG denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, sowie den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden.

Für Käufer und Verkäufer bedeutet das: Erst mit der korrekten Eintragung in der Gesellschafterliste gilt der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils. Diesen Schritt sollten beide Seiten aktiv nachhalten, statt sich allein auf den Notar zu verlassen.

Welche steuerlichen Aspekte spielen beim GmbH-Verkauf eine Rolle?

Der Verkauf von GmbH-Anteilen oder Unternehmenswerten hat regelmäßig erhebliche steuerliche Auswirkungen, die je nach Struktur des Verkaufs, der Person des Verkäufers und der gewählten Verkaufsform unterschiedlich ausfallen können. Ob der Erlös beispielsweise dem Teileinkünfteverfahren unterliegt oder unter bestimmten Voraussetzungen anders zu behandeln ist, hängt von zahlreichen Einzelfaktoren ab.

Diese steuerlichen Fragen sind ein klassisches Schnittstellenthema zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Wir stimmen die rechtliche Vertragsgestaltung eng mit den steuerlichen Rahmenbedingungen ab, die konkrete steuerliche Bewertung und Beratung im Einzelfall erfolgt jedoch ausschließlich durch einen Steuerberater. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen rechtlicher und steuerlicher Beratung erspart in der Praxis häufig eine nachträgliche Korrektur der Vertragsstruktur.

Fazit

Wer eine GmbH verkaufen möchte, sollte die rechtliche Struktur des Verkaufs nicht dem Zufall überlassen. Ob Share Deal oder Asset Deal, Gesellschaftsvertrag, notarielle Form, Due Diligence oder Arbeitsverhältnisse: Jede dieser Weichenstellungen wirkt sich unmittelbar auf Haftung, Aufwand und Ergebnis des Verkaufs aus. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres GmbH-Verkaufs und stimmen uns dabei eng mit Ihrem Steuerberater ab. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

Häufig gestellte Fragen zum GmbH-Verkauf

Grundsätzlich ja, da Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei veräußerlich sind. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Freiheit jedoch durch Zustimmungserfordernisse oder Vorkaufsrechte einschränken.

Ja. Sowohl der Verpflichtungsvertrag als auch der eigentliche Abtretungsvertrag bedürfen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Form.

Beim Share Deal werden Geschäftsanteile übertragen, die GmbH bleibt bestehen. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft übertragen.

Beim Share Deal ändert sich der Arbeitgeber nicht. Beim Asset Deal gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig widerspricht.

Dann muss der Anteil zunächst den übrigen Gesellschaftern zum Kauf angeboten werden, bevor an einen externen Käufer verkauft werden darf.

Sie deckt wirtschaftliche und rechtliche Risiken vor dem Verkauf auf und bildet die Grundlage für einen sachgerechten Garantiekatalog im Kaufvertrag.

Häufig werden Garantien zur wirtschaftlichen Lage, zu bestehenden Verträgen, zu Verbindlichkeiten und zu anhängigen Rechtsstreitigkeiten vereinbart, ergänzt um Haftungshöchstgrenzen und Verjährungsfristen.

Die Geschäftsführer sind nach § 40 Abs. 1 GmbHG zur unverzüglichen Einreichung verpflichtet. Hat ein Notar an der Übertragung mitgewirkt, muss er die Liste nach § 40 Abs. 2 GmbHG gesetzlich verpflichtend anstelle der Geschäftsführer einreichen.

Das hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob eine natürliche oder juristische Person verkauft. Eine verbindliche Einschätzung kann ausschließlich Ihr Steuerberater geben.

Ein Verkauf ist grundsätzlich möglich, solange kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach Stellung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht allerdings vorläufige Maßnahmen anordnen, etwa ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt. Spätestens mit Eröffnung des Verfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über.

Weitere Beiträge aus diesem Rechtsgebiet

Ein Gesellschafterstreit kann die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft schnell lähmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über rechtliche Instrumente, von Auskunftsrechten bis zur Auflösungsklage, und zeigt,
Das Ausscheiden eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft wirft Fragen zu Abfindung, Haftung und Mandatsfortführung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage
Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht oft nicht aus böser Absicht, sondern aus einer Vertragsgestaltung, die formalen Anforderungen nicht standhält. Unklare oder nicht hinreichend dokumentierte Vereinbarungen,

Kontakt aufnehmen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie wir helfen können – in der Regel innerhalb eines Werktages.

Zustimmung Datenverarbeitung
Ich bin damit einverstanden, dass diese Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme gespeichert und verarbeitet werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Weitere Informationen in der Datenschutzerklärung.