Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterstreit, Geschäftsführung — Recht mit unternehmerischem Blick.
Im Gesellschaftsrecht wird über Geld, Kontrolle und die Zukunft eines Unternehmens entschieden. Oft in einer Gesellschafterversammlung, manchmal in wenigen Minuten. Wir gestalten Verträge, die im Streit tragen, beraten Geschäftsführer bei ihren Pflichten und setzen die Interessen unserer Mandanten durch, wenn es zum Konflikt kommt.
Einen Gesellschafterbeschluss der GmbH, den Sie für rechtswidrig halten, müssen Sie zügig anfechten. Viele Gesellschaftsverträge legen die Frist ausdrücklich fest. Fehlt eine Regelung, orientieren sich die Gerichte an der Monatsfrist des Aktienrechts (§ 246 AktG). Wer länger wartet, muss den Beschluss in der Regel hinnehmen — auch die eigene Abberufung oder die Einziehung des Geschäftsanteils.
Für Geschäftsführer gilt eine zweite Frist: Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, muss der Insolvenzantrag spätestens nach drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Wer sie versäumt, haftet persönlich.
Wenn eine Gesellschafterversammlung gegen Sie entschieden hat: Melden Sie sich, bevor der Monat vorbei ist.
Wer an einer Gesellschaft beteiligt ist, trägt unternehmerisches Risiko und hat Rechte, die er kennen sollte. Wir beraten Gesellschafter von GmbH, UG, GmbH & Co. KG und Personengesellschaften, von der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags bis zum Streit vor Gericht.
Die meisten Gesellschaftsverträge werden bei der Gründung aus einem Muster übernommen und erst wieder gelesen, wenn es Streit gibt. Dann entscheiden sie über Stimmrechte, Einziehung, Abfindung und Nachfolge. Wir gestalten Gesellschaftsverträge so, dass sie auch in der Krise funktionieren, und prüfen bestehende Verträge auf ihre Schwachstellen.
Streit unter Gesellschaftern lähmt das Unternehmen. Beschlüsse werden blockiert, Informationen zurückgehalten, Geschäftsführer abberufen. Wir setzen Informations- und Stimmrechte durch, fechten Beschlüsse an oder verteidigen sie und suchen, wo es möglich ist, eine Lösung, die das Unternehmen erhält.
Ob Kündigung, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Einziehung des Geschäftsanteils: Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist fast immer ein Streit ums Geld. Maßgeblich ist, was der Gesellschaftsvertrag zur Abfindung sagt — und ob diese Klausel einer Prüfung standhält.
Für die Schulden der GmbH haftet grundsätzlich nur die GmbH. Ausnahmen gibt es trotzdem: bei nicht vollständig erbrachter Einlage, bei Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen oder weil ein Gesellschafter persönlich gebürgt hat. Wir prüfen Ihr Risiko und wehren unberechtigte Inanspruchnahmen ab.
Geschäftsführer stehen zwischen den Gesellschaftern, die sie bestellt haben, und der Verantwortung, die das Gesetz ihnen auferlegt. Wir beraten Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Vertragsgestaltung, in Haftungsfragen und bei der Trennung.
Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und hat daneben einen Anstellungsvertrag. Dieser regelt Vergütung, Laufzeit, Kündigung, Wettbewerbsverbot und Absicherung — und entscheidet, was am Ende einer Zusammenarbeit übrig bleibt.
Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden (§ 43 GmbHG). Persönlich haften sie außerdem für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, für bestimmte Steuern und bei verspätetem Insolvenzantrag. Wir beraten, bevor Entscheidungen fallen, und verteidigen, wenn Ansprüche erhoben werden.
Die Abberufung als Geschäftsführer ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der Anstellungsvertrag endet damit nicht automatisch. Für Gesellschafter-Geschäftsführer stellen sich zusätzlich Fragen der Stimmrechte und des wichtigen Grundes.
Die Wahl der Rechtsform entscheidet über Haftung, Steuern und die spätere Nachfolge. Wir begleiten die Gründung von GmbH, UG und GmbH & Co. KG, den Aufbau von Holdingstrukturen und die Umwandlung bestehender Unternehmen — abgestimmt mit Ihrem Steuerberater.
Im Handelsrecht geht es um das tägliche Geschäft: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Rahmenverträge, Handelsvertreter- und Vertriebsverträge, Online-Handel sowie die Durchsetzung und Abwehr von Forderungen. Auf Wunsch übernehmen wir diese Aufgaben dauerhaft als externe Rechtsabteilung.
Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens und bei der Umstrukturierung begleiten wir von der Prüfung bis zum Vollzug.
Sie schildern uns Ihre Situation, telefonisch oder über das Formular. Bei Streit unter Gesellschaftern genügen zunächst der Gesellschaftsvertrag, das letzte Protokoll und eine kurze Schilderung.
Wir sagen Ihnen, ob und wie wir helfen können, welche Fristen laufen und welches Vorgehen realistisch ist. Klar und ohne Vertröstung.
Erst wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen, werden wir tätig. Vorher entstehen keine Kosten.
Kosten entstehen erst mit einer ausdrücklichen Beauftragung. Für die Erstberatung, die Gestaltung von Verträgen und die laufende Beratung vereinbaren wir das Honorar vorab mit Ihnen — als Pauschale oder nach Zeitaufwand. Vertreten wir Sie in einem Streit, richtet sich die Vergütung nach dem RVG und dem Gegenstandswert, sofern wir nichts anderes vereinbaren.
Für Unternehmen, die regelmäßig rechtlichen Rat brauchen, bieten wir die Betreuung als externe Rechtsabteilung an.
In der Regel innerhalb eines Monats. Viele Gesellschaftsverträge legen die Frist fest; ohne Regelung orientieren sich die Gerichte an der Monatsfrist des Aktienrechts.
Ja, aus wichtigem Grund — notfalls durch Ausschließungsklage, auch wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält. Voraussetzung ist, dass den übrigen Gesellschaftern Ihr Verbleiben nicht mehr zuzumuten ist. Eine Abfindung steht Ihnen trotzdem zu.
Ohne Regelung grundsätzlich den Verkehrswert Ihres Anteils. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung beschränken, aber nicht beliebig: Klauseln, die weit unter dem tatsächlichen Wert liegen, halten oft nicht.
Bei Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft ja. Außerdem für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, bestimmte Steuern und bei verspätetem Insolvenzantrag. Eine D&O-Versicherung deckt nicht alle diese Fälle ab.
Grundsätzlich ja, sofern der Gesellschaftsvertrag die Abberufung nicht auf wichtige Gründe beschränkt. Der Anstellungsvertrag endet dadurch nicht automatisch.
Das hängt von Haftung, Steuern, Kapitalbedarf und Nachfolge ab. Die GmbH ist der Standard, die GmbH & Co. KG bietet steuerliche und gestalterische Vorteile, eine Holding lohnt sich ab einer gewissen Größe. Wir stimmen das mit Ihrem Steuerberater ab.
Wenn Sie regelmäßig gleichartige Verträge schließen, ja. Ohne eigene AGB gilt das Gesetz — oder häufig die Bedingungen Ihres Vertragspartners.
Die ersten Schritte, wenn nichts mehr geht.
Welche Klauseln im Streit entscheiden.
Wann es persönlich wird.
Verkehrswert, Buchwert und was dazwischen gilt.
Voraussetzungen und Ablauf.
Vom ersten Gespräch bis zur Beurkundung.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie wir helfen können – in der Regel innerhalb eines Werktages.