Geschäftsführervertrag

Worauf es bei der Gestaltung wirklich ankommt

Veröffentlicht am 29.07.2026
Geschäftsführervertrag
 
Der Geschäftsführervertrag regelt das schuldrechtliche Dienstverhältnis und ist strikt von der gesellschaftsrechtlichen Organstellung zu trennen. Eine sorgfältige vertragliche Regelung von Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kündigung schützt beide Seiten vor teuren Auseinandersetzungen. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht gestalten und prüfen wir Geschäftsführerverträge für unsere Mandanten.
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Ob bei der Neugründung einer GmbH, der Bestellung eines Fremdgeschäftsführers oder dem Wechsel eines Gesellschafters in die Geschäftsführung: Der Geschäftsführervertrag gehört zu den Dokumenten, die in der Praxis häufig zu spät und zu unvollständig aufgesetzt werden. Anders als bei einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag gelten hier eigene rechtliche Spielregeln, die viele Unternehmen und auch viele Geschäftsführer selbst unterschätzen. Als Kanzlei mit Sitz in Reichenbach im Vogtland und München gestalten und prüfen wir Geschäftsführerverträge für unsere Mandanten, damit Vergütung, Zuständigkeiten und Kündigungsregelungen im Ernstfall auch tatsächlich tragen.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Was regelt ein Geschäftsführervertrag – und was nicht?

Ein zentraler Ausgangspunkt für das Verständnis des Geschäftsführervertrags ist die sogenannte Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers. Zum einen gibt es die Organstellung, also die durch Bestellung nach § 6 GmbHG begründete Position als Vertretungsorgan der Gesellschaft. Zum anderen gibt es den Anstellungsvertrag, ein eigenständiges schuldrechtliches Dienstverhältnis, das die konkreten Bedingungen der Tätigkeit regelt: Vergütung, Aufgabenbereich, Urlaub, Kündigungsfristen und vieles mehr. Beide Ebenen sind rechtlich unabhängig voneinander zu behandeln. Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, beide Aspekte gedanklich zu vermischen, etwa wenn angenommen wird, mit der Abberufung als Geschäftsführer ende automatisch auch der Anstellungsvertrag. Das ist nicht der Fall, beide Rechtsverhältnisse müssen jeweils eigenständig beendet werden. Diese Trennung wirkt sich auch auf die Vertragsgestaltung selbst aus: Regelungen zu Vergütung, Urlaub oder Kündigungsfristen gehören konsequent in den Anstellungsvertrag, während Fragen der Vertretungsmacht und der internen Zuständigkeitsverteilung ihren Ursprung im Gesellschaftsvertrag und im Bestellungsbeschluss haben.

Ist der Geschäftsführer Arbeitnehmer?

Diese Frage hat erhebliche praktische Bedeutung, wird in der Praxis aber häufig falsch eingeschätzt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet das: Für die Dauer seiner Organstellung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich versperrt, Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag werden vor den ordentlichen Zivilgerichten ausgetragen. Zusätzlich unterliegen Geschäftsführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz, wie ihn Arbeitnehmer genießen. Diese Ausnahmen gelten unabhängig davon, wie stark der Geschäftsführer im Innenverhältnis tatsächlich weisungsgebunden ist, was gerade Fremdgeschäftsführer ohne eigene Kapitalbeteiligung häufig überrascht.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Wer schließt den Vertrag ab – und was ist mit § 181 BGB?

Zuständig für den Abschluss und die Änderung des Geschäftsführervertrags ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB: Ein Geschäftsführer darf im Namen der Gesellschaft grundsätzlich keinen Vertrag mit sich selbst als Privatperson abschließen, dazu zählt auch der eigene Anstellungsvertrag. Ist der Geschäftsführer nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, ist ein von ihm selbst unterzeichneter Anstellungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. In der Praxis wird deshalb entweder der Anstellungsvertrag durch die Gesellschafterversammlung selbst oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet, oder der Geschäftsführer wird zuvor ausdrücklich und dokumentiert von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Welche Vergütungsregelungen gehören in den Vertrag?

Die Vergütungsregelung ist regelmäßig der praktisch wichtigste und zugleich streitanfälligste Teil des Vertrags. Üblich ist eine Kombination aus einem festen Grundgehalt und variablen Bestandteilen wie einer gewinnabhängigen Tantieme, ergänzt um Nebenleistungen wie einen Dienstwagen, eine Direktversicherung oder eine D&O-Versicherung. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt eine steuerliche Dimension hinzu: Wird die Vergütung als überhöht angesehen, drohen finanzamtsseitig Diskussionen um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ob eine konkrete Vergütungshöhe im Einzelfall angemessen ist, ist ein Schnittstellenthema zum Steuerrecht, das wir nicht selbst beurteilen, sondern für das wir die Abstimmung mit dem Steuerberater der Mandantschaft empfehlen. Rechtlich sollte der Vertrag zusätzlich klare Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zu Urlaubsansprüchen und zur Behandlung von Überstunden oder Mehrarbeit enthalten, da hierzu anders als beim Arbeitsvertrag keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen.

Auch die Frage einer Altersversorgung gehört in eine vorausschauende Vertragsgestaltung. Viele Geschäftsführerverträge sehen eine Pensionszusage oder Zuschüsse zu einer privaten Altersvorsorge vor, da Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte regelmäßig nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Ob im Einzelfall überhaupt Sozialversicherungspflicht besteht, hängt von der konkreten Beteiligungs- und Stimmrechtsstruktur ab und wird in Zweifelsfällen über ein Statusfeststellungsverfahren geklärt, ein weiteres Thema, das eng mit der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beratung verzahnt ist und entsprechend abgestimmt werden sollte.

Wie werden Wettbewerbsverbote wirksam geregelt?

Während der Vertragslaufzeit ergibt sich eine Wettbewerbsenthaltungspflicht regelmäßig bereits aus der organschaftlichen Treuepflicht des Geschäftsführers und sollte ergänzend im Vertrag konkretisiert werden. Für die Zeit nach Vertragsende gilt eine Besonderheit, die in der Praxis häufig unterschätzt wird: Die §§ 74 ff. HGB gelten für Geschäftsführer nicht unmittelbar, maßgeblicher Wirksamkeitsmaßstab ist stattdessen § 138 BGB. Nur einzelne Regelungen der §§ 74 ff. HGB werden von der Rechtsprechung ausnahmsweise entsprechend herangezogen, andere ausdrücklich nicht, etwa die zwingende Karenzentschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB. Das bedeutet in der Praxis: Für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer ist keine Karenzentschädigung geschuldet, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich. Maßstab für die Wirksamkeit ist § 138 BGB: Das Wettbewerbsverbot darf in räumlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht über das hinausgehen, was zum Schutz berechtigter Interessen der Gesellschaft erforderlich ist, sonst droht Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit. Wer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren möchte, sollte den Umfang deshalb sorgfältig und projektbezogen formulieren, statt pauschale Klauseln zu übernehmen.

Wie funktioniert die Kündigung des Geschäftsführervertrags?

Für die ordentliche Kündigung gelten bei Geschäftsführern, die nicht Mehrheitsgesellschafter sind, nach der Rechtsprechung die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend, wobei eine abweichende vertragliche Regelung zum Nachteil des Geschäftsführers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig ist. Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 BGB, und zwar auch dann, wenn der Vertrag selbst bereits konkrete wichtige Gründe benennt. Entscheidend ist dabei die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen durch das kündigungsberechtigte Organ erklärt werden, sonst ist sie verfristet. Wichtig bleibt auch hier die saubere Trennung: Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist ein eigenständiger Akt neben der gesellschaftsrechtlichen Abberufung und sollte in der Praxis stets gesondert beschlossen und erklärt werden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden?

Ein sorgfältig ausgearbeiteter Geschäftsführervertrag kann viele spätere Konflikte von vornherein entschärfen. Dazu gehört eine klare Beschreibung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs, insbesondere bei mehreren Geschäftsführern, sowie eindeutige Regelungen zur Vertretungsbefugnis und zur Befreiung von § 181 BGB. Sinnvoll sind zudem ein Zustimmungsvorbehalt für Nebentätigkeiten, klare Regelungen zur Rückgabe von Arbeitsmitteln und Unterlagen bei Vertragsende sowie eine Change-of-Control-Klausel, die dem Geschäftsführer bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht einräumt. Auch eine Schriftformklausel für Änderungen und eine klare Abgrenzung zwischen den im Vertrag genannten wichtigen Kündigungsgründen und der gesetzlichen Generalklausel des § 626 BGB schaffen zusätzliche Rechtssicherheit für beide Seiten.

Für Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern empfiehlt sich außerdem eine ausdrückliche Regelung zur Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis sowie zur internen Ressortverteilung, damit im Streitfall nachvollziehbar bleibt, wer für welche Entscheidung verantwortlich war. Bei befristeten Geschäftsführerverträgen, die anders als Arbeitsverträge nicht den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unterliegen, sollte zusätzlich klar geregelt werden, was bei Fristablauf gilt, insbesondere ob eine stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen sein soll. Wir erstellen und überarbeiten Geschäftsführerverträge für unsere Mandanten mit besonderem Blick auf diese praxisrelevanten Details, statt sich auf allgemeine Musterverträge zu verlassen.

Typische Fehler und Risiken bei Geschäftsführerverträgen

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehlerbilder: Der Anstellungsvertrag wird vom Geschäftsführer selbst unterzeichnet, ohne dass eine wirksame Befreiung von § 181 BGB vorliegt. Abberufung und Kündigung werden gedanklich vermischt, sodass am Ende unklar ist, ob und wann das Anstellungsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden pauschal und ohne Bezug zum konkreten Geschäftsfeld formuliert und laufen dadurch Gefahr, als sittenwidrig eingestuft zu werden. Und schließlich wird die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne Rücksprache mit dem Steuerberater festgelegt, was im Nachhinein zu unangenehmen Diskussionen mit dem Finanzamt führen kann. Wer diese Punkte von Anfang an mitdenkt, erspart sich in aller Regel spätere, deutlich aufwendigere Auseinandersetzungen.

Fazit

Der Geschäftsführervertrag ist weit mehr als eine Formalie neben der Bestellung zum Geschäftsführer. Er entscheidet darüber, wie Vergütung, Zuständigkeiten, Wettbewerbsverbote und die Beendigung des Verhältnisses im Streitfall tatsächlich gehandhabt werden. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Reichenbach im Vogtland und München erstellen und prüfen wir Geschäftsführerverträge für Gesellschaften und Geschäftsführer und begleiten Sie auch bei Änderungen oder Kündigungen bestehender Verträge. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Situation zu besprechen.

Häufig gestellte Fragen zum Geschäftsführervertrag

Nein. Der Geschäftsführervertrag ist ein Dienstvertrag eigener Art. GmbH-Geschäftsführer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Arbeitnehmer, wodurch insbesondere der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz nicht greift.

Gesetzlich zwingend ist die Schriftform nicht in jedem Fall vorgeschrieben, in der Praxis empfiehlt sie sich jedoch dringend, insbesondere zur Dokumentation von Vergütung, Zuständigkeiten und Kündigungsregelungen.

Nur, wenn er wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Andernfalls ist ein von ihm selbst unterzeichneter Anstellungsvertrag zunächst schwebend unwirksam.

Nein. Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags sind rechtlich getrennte Vorgänge. Der Anstellungsvertrag besteht fort, bis er gesondert gekündigt oder aufgehoben wird.

Nein, nicht zwingend. Die §§ 74 ff. HGB gelten für Geschäftsführer nicht unmittelbar, maßgeblicher Wirksamkeitsmaßstab ist § 138 BGB. Insbesondere die zwingende Karenzentschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB wird auf Geschäftsführer nicht entsprechend angewendet. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht daher kein Anspruch auf Karenzentschädigung, das Wettbewerbsverbot muss aber den Anforderungen des § 138 BGB standhalten.

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden, auch wenn der Vertrag selbst bereits konkrete Kündigungsgründe benennt.

Bei Geschäftsführern, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, werden die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB nach der Rechtsprechung entsprechend angewendet. Eine vertragliche Verkürzung zum Nachteil des Geschäftsführers ist dabei grundsätzlich unzulässig.

Nein. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sind Mitglieder eines Vertretungsorgans einer juristischen Person vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen.

Wird die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unangemessen hoch angesehen, kann das Finanzamt den übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung werten. Dies ist ein Schnittstellenthema zum Steuerrecht, die konkrete Beurteilung nehmen wir nicht selbst vor, sondern empfehlen dafür die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

Ja. Insbesondere nach Gesellschafterwechseln, Umstrukturierungen oder Änderungen im Aufgabenbereich lohnt sich eine Überprüfung, um Vergütungs-, Kündigungs- und Wettbewerbsregelungen an die aktuelle Situation anzupassen.

Weitere Beiträge aus diesem Rechtsgebiet

Ein Gesellschafterstreit kann die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft schnell lähmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über rechtliche Instrumente, von Auskunftsrechten bis zur Auflösungsklage, und zeigt,
Das Ausscheiden eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft wirft Fragen zu Abfindung, Haftung und Mandatsfortführung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage
Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht oft nicht aus böser Absicht, sondern aus einer Vertragsgestaltung, die formalen Anforderungen nicht standhält. Unklare oder nicht hinreichend dokumentierte Vereinbarungen,

Kontakt aufnehmen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie wir helfen können – in der Regel innerhalb eines Werktages.

Zustimmung Datenverarbeitung
Ich bin damit einverstanden, dass diese Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme gespeichert und verarbeitet werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Weitere Informationen in der Datenschutzerklärung.