Ihr Anwalt für Erbrecht

Testament, Pflichtteil, Erbengemeinschaft — wir regeln, was bleibt, und klären, was streitig ist.

Im Erbrecht geht es selten nur um Geld. Es geht um Familie, um Immobilien, oft um ein Unternehmen — und darum, dass das, was aufgebaut wurde, nicht im Streit oder bei der Steuer verloren geht. Wir gestalten Ihre Nachfolge, bevor es darauf ankommt, und setzen Ihre Rechte durch, wenn der Erbfall eingetreten ist.

Zwei Fristen, die jeder Erbe kennen sollte

Wer ein Erbe nicht annehmen will — etwa weil der Nachlass überschuldet ist —, muss es innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe geworden sind und aus welchem Grund. Lassen Sie sie verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Sie haften dann grundsätzlich auch für die Schulden des Nachlasses.

Wer enterbt wurde, hat drei Jahre Zeit, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung erfahren haben.

Wenn Sie nicht wissen, ob der Nachlass mehr Schulden als Vermögen hat: Lassen Sie das prüfen, bevor die sechs Wochen ablaufen.

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WOCHEN ZUR AUSSCHLAGUNG

Nachfolge planen

Die beste Zeit für die Nachfolgeplanung ist, bevor es einen Anlass dafür gibt. Wir sehen uns an, was Sie haben, wer Ihnen wichtig ist und was die gesetzliche Erbfolge daraus machen würde. Dann entwickeln wir eine Gestaltung, die Streit unter den Erben vermeidet und die Steuerlast begrenzt.

Testament und Erbvertrag

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge — und die passt selten zu dem, was Sie wirklich wollen. Mit einem Testament bestimmen Sie, wer erbt, wer was bekommt und wer den Nachlass verwaltet. Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen verhindern, dass sich Ihre Erben später über die Aufteilung streiten müssen.

Berliner Testament

Ehepaare setzen sich häufig gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben nach dem Längerlebenden. Das ist einfach, hat aber Nebenwirkungen: Die Kinder können nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, und Freibeträge bei der Erbschaftsteuer bleiben ungenutzt. Beides lässt sich mit der richtigen Gestaltung abfangen.

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Wer Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, kann Freibeträge mehrfach nutzen und Pflichtteilsansprüche verringern. Bei Immobilien behalten Sie sich über einen Nießbrauch die Nutzung oder die Mieteinnahmen vor. Ob und wie das sinnvoll ist, hängt von Ihrer Versorgung im Alter ab — die darf die Gestaltung nicht gefährden.

Familienpool und Unternehmensnachfolge

Größere Vermögen, Immobilienbestände und Unternehmensbeteiligungen brauchen eine Struktur, die den Erbfall übersteht. Ein Familienpool bündelt das Vermögen in einer Gesellschaft, in der die Eltern die Kontrolle behalten. Bei Unternehmen müssen Testament und Gesellschaftsvertrag zusammenpassen — sonst entscheidet die Nachfolgeklausel, nicht Ihr letzter Wille.

Der Erbfall ist eingetreten

In den ersten Wochen nach einem Todesfall ist vieles gleichzeitig zu regeln. Aus erbrechtlicher Sicht gilt: erst Überblick verschaffen, dann entscheiden. Was zum Nachlass gehört, welche Schulden bestehen und ob ein Testament vorliegt, bestimmt jeden weiteren Schritt.

Erbschein und Nachlass

Nach dem Erbfall müssen die Erben nachweisen, dass sie Erben sind — gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen. Wir beantragen den Erbschein, verschaffen Ihnen den Überblick über Vermögen und Schulden und vertreten Sie, wenn das Erbscheinsverfahren streitig wird.

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen den Nachlass gemeinsam verwalten. Das funktioniert, solange alle dasselbe wollen. Bei Immobilien tun sie das selten. Wir verhandeln die Auseinandersetzung, prüfen Ausgleichsansprüche und vermeiden, wo es geht, die Teilungsversteigerung.

Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen um, wenn die Erben das nicht selbst können oder sollen. Wir übernehmen Testamentsvollstreckungen und beraten Erben, wenn der Vollstrecker seine Pflichten verletzt, die Vergütung streitig ist oder seine Entlassung beantragt werden soll.

Pflichtteil und Erbstreit

Wer durch Testament enterbt wird, geht nicht leer aus. Kinder, Ehegatten und unter Umständen die Eltern haben Anspruch auf den Pflichtteil: die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, als Geldforderung gegen die Erben (§ 2303 BGB). Um ihn zu berechnen, muss man den Nachlass kennen. Deshalb steht am Anfang fast immer der Auskunftsanspruch gegen die Erben.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzukommen. Streit entsteht außerdem, wenn ein Testament unklar formuliert ist, Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen oder mehrere Testamente einander widersprechen. Wir vertreten Pflichtteilsberechtigte ebenso wie Erben, die sich gegen Ansprüche wehren.

DARAUF KOMMT ES AN
  • Auskunft über den Nachlass
  • Wert von Immobilien und Unternehmen
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre
  • Testierfähigkeit und Auslegung
  • Verjährung nach drei Jahren

Was passiert, wenn Sie sich melden

1. Kontakt

Sie schildern uns Ihre Situation, telefonisch oder über das Formular. Nach einem Erbfall genügen zunächst das Sterbedatum, ein vorhandenes Testament und eine kurze Beschreibung der Familie.

2. Ersteinschätzung

Wir sagen Ihnen, ob und wie wir helfen können, welche Fristen laufen und welches Vorgehen realistisch ist. Klar und ohne Vertröstung.

3. Mandatierung

Erst wenn Sie uns ausdrücklich beauftragen, werden wir tätig. Vorher entstehen keine Kosten.

Was die Beratung kostet

Kosten entstehen erst mit einer ausdrücklichen Beauftragung. Für die Erstberatung und für die Gestaltung von Testamenten und Übertragungen nennen wir Ihnen das Honorar vorab. Vertreten wir Sie in einem Streit, richtet sich die Vergütung nach dem RVG und damit nach dem Wert, um den es geht. Alternativ vereinbaren wir eine Vergütung nach Zeitaufwand.

Rechtsschutzversicherungen decken im Erbrecht meist nur eine Beratung ab, nicht die Vertretung im Streit. Wir prüfen das für Sie und holen die Deckungszusage ein, wenn eine besteht.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

Sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst.

Kann ich mein Kind enterben?

Ja, durch Testament. Der Pflichtteil bleibt aber in der Regel bestehen. Ihn ganz zu entziehen ist nur in engen Ausnahmefällen möglich; ihn zu verringern gelingt oft durch Gestaltung zu Lebzeiten.

Brauche ich einen Erbschein?

Nicht immer. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll reicht häufig aus, etwa gegenüber dem Grundbuchamt. Bei einem handschriftlichen Testament wird der Erbschein meist benötigt.

Was passiert, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigt?

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Scheitert die Einigung über eine Immobilie, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung — für alle Beteiligten meist die wirtschaftlich schlechteste Lösung.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben.

Zählen Schenkungen zu Lebzeiten beim Pflichtteil mit?

Ja. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden berücksichtigt, für jedes volle Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen an den Ehegatten oder unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt diese Frist oft gar nicht erst zu laufen.

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