Die Erbengemeinschaft und die Immobilienfrage
Ein Todesfall, mehrere Erben, eine Immobilie – diese Konstellation ist in deutschen Erbfällen außerordentlich häufig. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes im Augenblick des Erbfalls (§ 1922 BGB i.V.m. § 2032 BGB) und umfasst den gesamten Nachlass als Gesamthandsvermögen. Das bedeutet: Niemand ist Eigentümer eines bestimmten Gegenstands; alle Miterben sind gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses.
Für Immobilien hat das weitreichende Konsequenzen. Kein Miterbe kann über „seinen“ Teil des Hauses oder Grundstücks allein verfügen. Und doch gibt es Situationen, in denen einzelne Miterben aus der Gemeinschaft heraustreten möchten – sei es aus finanzieller Not, wegen familiärer Streitigkeiten oder weil schlicht keine Einigkeit erzielt werden kann.