Was ist überhaupt ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes?
Der Begriff „leitender Angestellter“ klingt eindeutig, ist es rechtlich aber nicht. Je nachdem, welches Gesetz Anwendung findet, gelten unterschiedliche Definitionen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verwenden jeweils eigene Kriterien, und die Zuordnung hat erhebliche Konsequenzen.
Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und tatsächlicher Stellung im Unternehmen eigenständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen darf, oder wer Generalvollmacht bzw. Prokura mit unternehmerischer Bedeutung hält, oder wer regelmäßig unternehmenswichtige Aufgaben wahrnimmt und dabei Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Für die Frage des Kündigungsschutzes gilt § 14 Abs. 2 KSchG. Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen: Die Personalkompetenz muss tatsächlich ausgeübt werden, sie muss die Tätigkeit prägen, und sie darf nicht von einer Zustimmung anderer Stellen abhängig sein (BAG, 14.04.2011, 2 AZR 167/10).
Wer im Arbeitsvertrag als Abteilungsleiter oder Manager bezeichnet wird, aber keine selbständige Personalverantwortung trägt, ist in der Regel kein leitender Angestellter im Sinne des KSchG.