Was passiert mit einem GmbH-Anteil beim Tod des Gesellschafters?
Der Grundsatz ist klar: Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile an einer GmbH vererblich. Mit dem Tod des Gesellschafters gehen sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Erben über – so wie jedes andere Vermögen auch. Eine besondere Handlung der Erben oder ihre Kenntnis vom Tod ist dafür nicht erforderlich. Der Übergang geschieht automatisch mit dem Erbfall.
Damit unterscheidet sich die GmbH grundlegend von Personengesellschaften, bei denen der Tod eines Gesellschafters oft zur Auflösung führt oder besondere Nachfolgeklauseln erforderlich sind. Bei der GmbH tritt der Erbe kraft Gesetzes in die Gesellschafterstellung ein – er erwirbt alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger rückständiger Einlagen.
Die Satzung der GmbH kann diese freie Vererblichkeit nicht ausschließen. Was sie regeln kann, ist, was nach dem Anfall des Anteils bei den Erben geschehen soll: Die Satzung kann etwa eine Einziehung des Anteils vorsehen oder festlegen, dass der Anteil an bestimmte Personen abgetreten werden muss.
Hinterlässt der verstorbene Gesellschafter mehrere Erben, wird der Geschäftsanteil Teil des Nachlasses und fällt gemäß § 2032 BGB der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an. Die Miterben können die Mitgliedschaftsrechte aus dem Anteil nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Sie müssen sich also abstimmen – was in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann, wenn die Erben sich nicht einig sind.