Arbeitsvertrag befristet kündigen: Das müssen Sie wissen

Veröffentlicht am 19.02.2025
arbeitsvertrag befristet kündigung
 
Die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich und erfordert eine genaue rechtliche Prüfung. Ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung – Fehler können teuer werden. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten bestehen und wie Sie sich optimal absichern. Lassen Sie sich jetzt professionell beraten!
Inhalts­verzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Ordentliche vs. außerordentliche Kündigung - Die wichtigen Unterschiede

Ein befristeter Arbeitsvertrag bietet beiden Parteien Planungssicherheit. Handelt es sich um einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag, so endet er gemäß § 15 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Handelt es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag, so endet dieser gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG, sobald der Zweck der Arbeitsleistung erfüllt ist. Doch was tun, wenn während der Laufzeit unerwartete Situationen eintreten, die eine vorzeitige Beendigung erforderlich machen? Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht unterstützt Sie die Kanzlei Labitzke in dieser komplexen Situation mit fundierter Expertise.

Bei der Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags muss grundsätzlich zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden werden:

Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich und bedarf keiner vertraglichen Vereinbarung. Der Grund muss jedoch so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende unzumutbar ist. Hierbei müssen die Voraussetzungen aus § 626 BGB erfüllt sein. Typische Beispiele sind schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder die wiederholt verspätete Lohnzahlung.

Die ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist bei befristeten Arbeitsverträgen nur in Ausnahmefällen möglich. So muss sie im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden, § 15 Abs. 4 TzBfG. Allerdings muss die Formulierung hierzu klar und eindeutig sein – andernfalls gilt die Klausel als unwirksam. Ist die ordentliche Kündigung vertraglich zulässig, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB eingehalten werden, und der Arbeitnehmer kann seine allgemeinen Kündigungsschutzrechte, wie etwa die Kündigungsschutzklage, geltend machen.

Eine weitere Ausnahme sind befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als fünf Jahre dauern. Bei diesen besteht gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG die Möglichkeit, nach Ablauf der fünf Jahre mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen. Oder auch, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter nach § 113 Insolvenzordnung (InsO) dem befristeten Arbeitnehmer mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Da die Voraussetzungen für diese Ausnahmen sehr streng sind, empfehlen wir Ihnen, eine gründliche rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Besondere Herausforderungen für Arbeitgeber

Bereits beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags sollte der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Kündigung in Betracht ziehen. Entscheidet er sich, diese in den Vertrag aufzunehmen, muss die Formulierung klar und eindeutig sein, um späteren Unklarheiten vorzubeugen. Sollte es dann zu einer Kündigung kommen, ist es wichtig, mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Eine gründliche Prüfung der Kündigungsmöglichkeiten sowie eine rechtlich einwandfreie Begründung sind unerlässlich. Selbst kleine Formfehler können weitreichende und kostspielige Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb eine frühzeitige rechtliche Beratung dringend zu empfehlen ist.

Handlungsoptionen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die von einer Kündigung ihres befristeten Arbeitsvertrags betroffen sind, sollten unverzüglich aktiv werden. Eine umfängliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist dabei der erste wichtige Schritt. Im Anschluss gilt die strikte Einhaltung der dreiwöchigen Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Parallel dazu empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorfälle und die Sicherung von Beweisen, um die eigene Position bestmöglich vertreten zu können.

Sie haben eine konkrete Frage?

Jeder Fall ist anders. Schildern Sie uns Ihre Situation – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung, in der Regel am nächsten Werktag.

Unsere Expertise für Ihre Rechtssicherheit

Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Beratung sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern.

Das können Sie von uns erwarten:

  • Umfassende rechtliche Prüfung aller Handlungsoptionen
  • Entwicklung einer individuellen Strategie
  • Verhandlung außergerichtlicher Lösungen
  • Kompetente Vertretung vor Gericht

Der Weg zu Ihrer rechtssicheren Lösung

  1. Kontaktaufnahme: Nutzen Sie unsere Online-Anfrage oder rufen Sie uns an
  2. Ersteinschätzung: Wir prüfen Ihre Situation unverbindlich
  3. Individuelle Beratung: Nach Ihrer Entscheidung analysieren wir Ihren Fall im Detail
  4. Strategieentwicklung: Wir erarbeiten die für Sie optimale Vorgehensweise
  5. Durchsetzung: Wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck

Häufig gestellte Fragen

Ja, ein befristeter Arbeitsvertrag kann unter engen Voraussetzungen gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist beispielsweise dann möglich, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich.

Die Kündigungsfrist hängt von dem Grund der Kündigung und der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung ab. Innerhalb der Probezeit gelten kürzere Kündigungsfristen. Die außerordentliche Kündigung kann fristlos erfolgen, muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende unzumutbar machen. Beispiele sind schwere Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüche.

Ja, jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die elektronische Form (E-Mail, SMS, WhatsApp) ist nicht ausreichend.

Prüfen Sie zunächst die Rechtmäßigkeit der Kündigung und holen Sie sich rechtliche Beratung. Beachten Sie die 3-Wochen-Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage.

Häufige Fehler sind:

  • Unklare vertragliche Formulierung
  • Nichteinhaltung der Schriftform
  • Verspätete Kündigung bei wichtigem Grund
  • Unzureichende Begründung

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht. Eine Abfindung kann aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart werden.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Bei einer unwirksamen Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Vergütung.

Ja, während der Probezeit kann der befristete Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Weitere Beiträge aus diesem Rechtsgebiet

Ein Gesellschafterstreit kann die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft schnell lähmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über rechtliche Instrumente, von Auskunftsrechten bis zur Auflösungsklage, und zeigt,
Das Ausscheiden eines Partners aus einer Partnerschaftsgesellschaft wirft Fragen zu Abfindung, Haftung und Mandatsfortführung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage
Eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht oft nicht aus böser Absicht, sondern aus einer Vertragsgestaltung, die formalen Anforderungen nicht standhält. Unklare oder nicht hinreichend dokumentierte Vereinbarungen,

Kontakt aufnehmen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie wir helfen können – in der Regel innerhalb eines Werktages.

Zustimmung Datenverarbeitung
Ich bin damit einverstanden, dass diese Daten zum Zweck der Kontaktaufnahme gespeichert und verarbeitet werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Weitere Informationen in der Datenschutzerklärung.